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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes – MDBNDVerfSchVDV

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(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.

(2) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2025 I Nr. 35
Ersetzt V 2030-7-9-2 v. 22.6.2004 I 1303 (LAP-mDBNDV) und V 2030-7-4-1 v. 15.10.2001 I 2652 (LAP-mDVerfSchV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25