(1) Für die Bewertung jeder Klausur bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.
(2) Bestellt wird
(3) 1Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann das Prüfungsamt festlegen, dass nur eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt wird.
2In diesem Fall kann die oder der Prüfende auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.
3Die oder der Prüfende wird vom Prüfungsamt bestellt.