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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes – MDBNDVerfSchVDV

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(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

(2) 1Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen.
2Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2025 I Nr. 35
Ersetzt V 2030-7-9-2 v. 22.6.2004 I 1303 (LAP-mDBNDV) und V 2030-7-4-1 v. 15.10.2001 I 2652 (LAP-mDVerfSchV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25