(1) 1Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein.
2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
3Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Bestellt werden sollen als Mitglieder der Prüfungskommission
(5) 1Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission in der Regel für die Dauer von fünf Jahren.
2Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(7) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.