Investitionsgesetz Kohleregionen – InvKG

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(1) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(2) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 31. Januar und bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres Übersichten über den Stand zur Umsetzung der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen.
2Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 10.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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