(1) 1Die Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes werden den Ländern trägerneutral für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:
2
(2) 1Die Investitionen nach Absatz 1 sollen insbesondere nach den folgenden Kriterien ausgewählt werden:
2
(3) Die geförderten Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
(4) 1Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt.
2Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.