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Investitionsgesetz Kohleregionen – InvKG

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(1) 1Die Maßnahmen nach den Kapiteln 1 bis 4 werden im jeweiligen Haushaltsverfahren bedarfsgerecht veranschlagt.
2Dabei wird die Bundesregierung eine überjährige Verwendbarkeit der Mittel sicherstellen.

(2) 1Die Maßnahmen nach den Kapiteln 3 und 4 werden in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 realisiert.
2§ 3 ist entsprechend anzuwenden.

Geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25