print

Investitionsgesetz Kohleregionen – InvKG

arrow_left arrow_right

1Die Einzelheiten zur Gewährung der Strukturhilfen nach diesem Kapitel werden durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedürfen.
2Die Inanspruchnahme der Strukturhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarungen gebunden.

Geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26