Investitionsgesetz Kohleregionen – InvKG

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1Die Einzelheiten zur Gewährung der Strukturhilfen nach diesem Kapitel werden durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedürfen.
2Die Inanspruchnahme der Strukturhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarungen gebunden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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