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Investitionsgesetz Kohleregionen – InvKG

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1Die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung der Finanzhilfen nach diesem Kapitel werden durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedarf.
2Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

Geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26