(1) Beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird eine Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben eingerichtet.
(2) 1Die Stelle nimmt mit Blick auf die Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie zur Erreichung des Ziels nach § 18 folgende Aufgaben wahr: