Investitionsgesetz Kohleregionen – InvKG

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(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 5 000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 einrichten.

(2) Unter Beachtung der für jede Behörde oder Einrichtung geltenden fachlichen Kriterien ist bei der Verteilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel nach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen sowie eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb jedes Reviers anzustreben.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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