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Investitionsgesetz Kohleregionen – InvKG

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(1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden ergänzend zu den Vorhaben der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, die in Anlage 4 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastrukturen zusätzlich ausgebaut.

(2) 1Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten Projekte.
2Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung gegeben.
3Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich.
4Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25