print

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes – HeimmwV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt zwei Jahre.
2Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

(2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen beträgt die Amtszeit vier Jahre.

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25