print

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes – HeimmwV

arrow_left arrow_right

Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Ausscheiden aus dem Heim,
4.
Verlust der Wählbarkeit,
5.
Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25