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Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes – HeimmwV

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1Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach.
2§ 4 Abs. 2 findet Anwendung.
3Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25