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Heimmitwirkungsverordnung – HeimmwV

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Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit

1.
Ablauf seiner Amtszeit,
2.
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26