print

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes – HeimmwV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abweichungen von der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird.
2Abweichungen von § 4 dürfen die Funktionsfähigkeit des Heimbeirates nicht beeinträchtigen.

(2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in Ausnahmefällen die zuständige Behörde die Wahlversammlung nach § 7a auch für Heime mit in der Regel mehr als 50 Bewohnerinnen und Bewohnern zulassen.

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.2002 I 2896
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25