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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen – HebStPrV

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(1) 1Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes.
2In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt.
3Es finden folgende Praxiseinsätze statt:
4

1.
zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ und
2.
zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.
Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.

(2) 1Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:
2

1.
Neonatologie und
2.
Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25