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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen – HebStPrV

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(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.

(2) 1Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen.
2Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind:
3

1.
im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ der Anlage 1,
2.
im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ der Anlage 1,
3.
im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25