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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen – HebStPrV

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(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind.

(2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25