Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen – HebStPrV

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1Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:

  Erreichter Wert Note Notendefinition
1 bis unter 1,50 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2 1,50 bis
unter 2,50
gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3 2,50 bis
unter 3,50
befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4 3,50 bis
einschließlich 4,00
ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5 über 4,00 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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