print

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen – HebStPrV

arrow_left arrow_right

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

(2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.

(3) 1In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:
2

1.
die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,
2.
die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und
3.
die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25