(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus
(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus
(3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus
(4) 1Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen.
2Für den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine angemessene Zeit zu gewähren.
3Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt.