(1) 1Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie
(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.
(4) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
2Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zulässig.
3Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen.
4Das Nähere regeln die Länder.
(+++ § 10 Abs. 1 Nr 2 und 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 59 Abs. 1 +++)