(1) 1Personen, die eine Genehmigung nach § 62a Absatz 1 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
2
(2) Im Fall von § 62a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Hebammengesetzes hat die antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist.
(3) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
3Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
4Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(4) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
2Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(5) Die §§ 54 bis 56 sowie 56b Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.