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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen – HebStPrV

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(1) 1Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden.
2Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.

(2) 1Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:
2

1.
die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,
2.
welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und
3.
die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25