(1) 1Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden.
2Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.
(2) 1Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:
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