(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
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(2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.
(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.