(1) 1Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist.
2Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.
(2) 1Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:
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