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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen – HebStPrV

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Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26