(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
(2) 1In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
2
(3) 1Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung oder des vorzeitigen Ausscheidens zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt.
2Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.
(4) 1Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren.
2Die Einsichtnahme ist zu vermerken.