(1) 1Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können insbesondere folgende Bereiche geprüft werden:
2
(2) 1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem Leistungstest.
2Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens vier Zeitstunden.
(3) 1Zusätzlich zu dem Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei der folgenden:
2
(4) 1Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests und die weiteren Auswahlinstrumente arbeitsteilig.
2Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte, durch sachkundige Dritte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen.
3Die Auswahlentscheidung darf nicht ausschließlich auf eine automatisierte Bewertung gestützt werden.
4Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.