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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes – GVIDVDV

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(1) 1Jedes belegte Modul muss erfolgreich abgeschlossen werden.
2Die Voraussetzungen hierfür werden im Modulhandbuch geregelt.

(2) 1Wird ein belegtes Modul durch eine Prüfung abgeschlossen, so kann diese Prüfung aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
2Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einem festgelegten Prüfungsformat durchgeführt.

Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25