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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes – GVIDVDV

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(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
2Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden.

3Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.

(3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26