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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes – GVIDVDV

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Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den angewendeten Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25