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GVIDVDV
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes – GVIDVDV
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§ 5 Ausbildungsbehörden
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Ausbildungsbehörden sind
1.
die Einstellungsbehörden,
2.
andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.
Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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