(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Vor einer Entscheidung ist die oder der Betroffene anzuhören.
Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)