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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes – GVIDVDV

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(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

(2) Für die Wiederholung der Bachelorthesis gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(3) 1Während der Bearbeitungszeit sowie der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.
2Bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit sind sie von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorthesis ist das Studium beendet.

(+++ § 50 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 52 Abs. 3 +++)

Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25