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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG

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1Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu.
2Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25