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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG

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(1) 1Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden.
2Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.

(2) Die §§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25