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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG

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1Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt).
2Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25