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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG

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1Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden.
2Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25