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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25