(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) 1Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) 1Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
2Unbeschadet dessen sind die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu prüfen.