1Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und keinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurichten. 2Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist kostenfrei. 3Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 68