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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" – EVZStiftG

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1Das Kuratorium beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln eine Satzung.
2Kommt innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine Satzung nicht zustande, schlägt der Vorsitzende eine Satzung vor, die mit einfacher Mehrheit angenommen wird.
3Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ändern.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 68
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25