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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" – EVZStiftG

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(1) 1Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mittel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung.
2Ihre Verwendung wird von der Stiftung in angemessener Weise überprüft.

(2) 1Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel setzt das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens betreffend die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" sowie die Herstellung ausreichender Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen voraus.
2Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der Deutsche Bundestag fest.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 68
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25