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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" – EVZStiftG

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(1) 1Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen oder die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Auskunftserteilung überwiegen.

(2) 1Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszwecks, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung nach § 11 verwendet werden.
2Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.

(3) Antragsteller nach diesem Gesetz können von Unternehmen in Deutschland, bei denen oder deren Rechtsvorgängern sie Zwangsarbeit geleistet haben, Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung ihrer Leistungsberechtigung erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 68
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26