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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" – EVZStiftG

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(1) Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht zugute kommen und dürfen nicht zur Minderung von Einkünften aus der Sozialfürsorge und dem Gesundheitswesen führen.

(2) 1Frühere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich von Zwangsarbeit und anderem nationalsozialistischen Unrecht, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, werden auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerechnet.
2Sonderregelungen im Rahmen der International Comission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 68
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25