(1) 1Die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleistungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten erfolgen durch Partnerorganisationen.
2Die Stiftung ist insoweit weder berechtigt noch verpflichtet.
3Das Kuratorium kann eine andere Art der Auszahlung beschließen.
4Die Partnerorganisationen sollen mit geeigneten Verfolgtenverbänden und örtlichen Organisationen zusammenarbeiten.
(2) 1Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sorgen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes für eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem Gesetz möglichen Leistungen für alle in Betracht kommenden Gruppen von Leistungsberechtigten in den jeweiligen Wohnsitzländern.
2Diese beinhaltet insbesondere Informationen über die Stiftung und ihre Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen und Anmeldefristen.