(1) 1Das Kuratorium besteht aus 27 Mitgliedern.
2Dies sind
(1a) 1Das Kuratorium kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Mitgliedschaft eines Kuratoriumsmitglieds oder eines Vertreters für einen festgelegten Zeitraum aussetzen.
2Sofern der wichtige Grund in dem Verhalten der entsendenden Stelle selbst liegt, kann das Kuratorium für den festgelegten Zeitraum zudem das Benennungsrecht der entsendenden Stelle aussetzen.
3Abweichend von Absatz 4 Satz 4 gilt das Mehrheitserfordernis der Sätze 1 und 2 auch für eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren.
4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitgliedschaft im Kuratorium geeignet ist,
(2) 1Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre.
2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden.
3Die Mitglieder des Kuratoriums können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden.
(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums einem solchen Verfahren im Einzelfall widerspricht.
5Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
6Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 6 Abs. 2).
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans, die Jahresrechnung und über das Vorliegen der Kennzeichen nach § 12 Abs. 1. Es überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands.
(6) Über Projekte des Fonds "Erinnerung und Zukunft" entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvorstands.
(7) 1Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwendung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz geregelt ist.
2Es hat dabei insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Partnerorganisationen die Leistungsberechtigungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gleichmäßig ausschöpfen können.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; notwendige Auslagen werden erstattet.